Das Recht am eigenen Bild
Ein beliebtes Motiv für Fotografen waren schon immer Menschen. Genau so lange gibt es auch schon die Diskussion, ob und unter welchen Voraussetzungen Menschen fotografiert werden dürfen.
Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie, denn hierbei werden Straßenszenen abgebildet. Bei denen sind in den meisten Fällen auch fast immer Menschen sichtbar. Diese bemerken häufig gar nicht oder erst später, dass sie Teil eines Fotos geworden sind. Doch das macht gerade den Reiz der Straßenfotografie aus, da die Bilder ungekünstelt und real wirken.
Juristen haben eine andere Sichtweise
Das Fotografieren auf der Straßen und insbesondere von Menschen unterliegt, bei aller Freude über einen gelungenen Schnappschuss, strengen juristischen Regeln.
Die Frage, welche Personen fotografiert und welche Aufnahmen dann auch veröffentlich werden dürfen, beurteilt sich nach dem „Recht am eigenen Bild“, dem sogenannten Persönlichkeitsrecht.
Die Rechte am eigenen Bild schützen die Selbstbestimmung des Menschen bei seinem Umgang mit seiner virtuellen Präsens. Man darf also selbst entscheiden, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen dann veröffentlicht werden dürfen.
Würde dieses Recht uneingeschränkt gelten, wäre das Fotografieren von Straßenszenen im Grunde unmöglich. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er das Bild veröffentlichen darf, was eine schiere Unmöglichkeit darstellt. Dies hat auch der Gesetzgeber verstanden und daraufhin eine Anzahl verschiedener Ausnahmen geschaffen. Diese findet man in einem schon etwas älteren Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (KUG) aus dem Jahr 1907. Nach diesem ergibt sich ein einfaches Prüfschema, welches auch von juristischen Laien verstanden werden kann.
Ausnahmen:
- Liegt ein Bildnis vor?
- Hat man eine Einwilligung des Abgebildeten?
- Tritt eine Ausnahme regelgemäß §23 Abs. 1 KUG in Kraft?
- Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?
Im Einzelnen:
Bildnis:
- Ein Bildnis liegt laut Terminologie des Rechts gemäß §22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt ist. Das bedeutet also, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss, dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche einen Rückschluss auf die Person zulassen. Auch Textveröffentlichungen zu einem Foto die zur Erkennbarkeit einer Person beitragen, fallen darunter. Ebenfalls trifft dies zu, wenn man Doubles benutzt, solang der Betrachter im Double die Person erkennen kann.
Einwilligung:
- Stimmt die abgebildete Person bewusst der Aufnahme und der Veröffentlichung zu, darf der Fotograf das Bild in dem Ausmaß verwenden, in welchen die Person eingewilligt hat. Daher sollte der Fotograf bemüht sein, eine möglichst umfangreiche und auch schriftliche Zustimmung zu bekommen. Die Beweislast, eine solche Einwilligung zu haben, liegt auf Seiten des Fotografen.
Ausnahme:
- Hinter diesen juristischen Normen vergeben sich einige wesentliche Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf schon einmal gehört hat. Insgesamt gibt es vier dieser Ausnahmen, nach denen ein Foto ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf.a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk auftreten (§23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
c) Fotos von Versammlungen und Aufzügen (§23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)Verletzung der Interessen:
- Die letzte Frage, die man sich vor Veröffentlichung stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn alle oben genannten Vorschriften eingehalten worden, kann nach §23 Abs. 2 KUG die Abgebildete Person ein Interesse haben, dass das Bild nicht veröffentlicht wird. In der Rechtssprechung haben sich folgende Fallgruppen entwickelt, bei denen das Interesse der abgebildeten überwiegt und die Veröffentlichung zu unterbleiben hat:Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Bilder aus kommerziellen Zwecken (bspw. Werbung) genutzt werden und ebenso, wenn die Bilder die Private- oder Intimsphäre der Person verletzen. Das Interesse überwiegt auch dann, wenn die Aufnahmen dazu geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.
Fazit
Ein Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und die Absicht hat, diese zu veröffentlichen. Abgebildete Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, bei denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.
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